Anlage 2 ElmV – (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
1234
1.Hexan*Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker
4.Ethylmethylketon*Fraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee
5.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg
7.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg
8.DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine*0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen* und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

Fußnoten

Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElmV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;

geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024