§ 20 EMFV
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
📖
↗ Links
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Suchhilfen: elektromagnetische Felder Beratung, Sicherheitsberatung EMF, Gesundheitsschutz EMF, Ausschuss für Betriebssicherheit, Betriebssicherheitsberatung, EMF‑Sicherheitsrat, ratung, triebssicherheitsberatung