§ 12 Ems LV
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
📖
↗ Links
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
Suchhilfen: Lotsenpflicht befreien, Pilotage Ausnahme, Schiffspilot Befreiung, Ausnahme Lotsenannahme, Pilotpflicht Ausnahmeregelung, Schiffführer Befreiung von Lotsenpflicht, Besondere Fälle Pilotbefreiung, freien, freiung, nahmeregelung