§ 7 EMVBeitrV
Erstattung von Beitragsanteilen
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Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
Suchhilfen: Beitrag nicht fällig, Beitragsanteil zurück, Erstattung von Beiträgen, Beitragszahlung verrechnen, Jahresbeitrag Rückzahlung, stattung, trägen, tragszahlung, rechnen