§ 32 EMVG
Vorverfahren
📖
↗ Links
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)
Suchhilfen: Klage ohne einstweilige Verfügung, Kosten Vorverfahren, fügung, verfahren