§ 5 EMVG
Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen
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Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Fußnoten
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)