§ 12 EndlSiUntV
Ableitung des Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsbedarfs
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(1) Anhand der Bewertung des Endlagersystems und der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind
- 1.
- aufbauend auf den identifizierten geowissenschaftlichen Kenntnisdefiziten im Untersuchungsraum standortbezogene Erkundungsbedarfe zu identifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren,
- 2.
- sonstige Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu identifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren.
(2) In den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist zusätzlich darzustellen, welche der Erkundungsbedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Prüfkriterium nach § 16 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes geeignet erscheinen.
Suchhilfen: Forschungsbedarf, Geowissenschaftliche Defizite, Standortbezogene Untersuchung, Priorisierung Sicherheitsrelevanz, Zeitbedarf Bearbeitung, Prüfkriterium Standortauswahl, suchung, arbeitung