§ 22 EnergieStV

Lager ohne Lagerstätten

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Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

Suchhilfen: Lagergenehmigung beantragen, Erlaubnis Lager ohne Lagerstätten, Betriebserlaubnis Lager, Pflichten Lagerinhaber, Lagerbetrieb zulassen, Genehmigungsantrag Lager, Lagererlaubnis prüfen, antragen, lassen