§ 58 EnergieStV
Verwendung zu anderen Zwecken
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(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.
Suchhilfen: Schmierstoff Verwendung, Zweitaktgemisch Herstellung, Laborprüfung, chemisch‑technische Prüfung, Kraftstoffzusatz, Verwendung zu anderen Zwecken, wendung, deren