§ 63 EnergieStV
Einrichtung des Kohlebetriebs
📖
↗ Links
Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Suchhilfen: Kohlebetrieb einrichten, Steueraufsicht prüfen, Erzeugnisverfolgung im Betrieb, Zollamt Anforderungen, Steuerliche Kontrolle von Kohle, Gewinnungsnachweis erbringen, Kohleanlagen überwachen, richten, zeugnisverfolgung, forderungen, bringen, wachen