§ 66 EnergieStV – Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026