§ 70 EnergieStV

Verbringen von Kohle in das Steuergebiet

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Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
1.
die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen die §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt,
2.
§ 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.

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