§ 82 EnergieStV

Nicht leitungsgebundene Einfuhr

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Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Suchhilfen: Erdgas importieren, Gas aus Drittland anmelden, Zollanmeldung Gas, Nicht leitungsgebundenes Gas, Steuererklärung Gasimport, Energieeinfuhr ohne Leitung, melden