§ 85 EnergieStV
Pflichten des Erlaubnisinhabers
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(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
- 1.
- die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases,
- 2.
- die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases und der genaue Verwendungszweck,
- 3.
- die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, und
- 4.
- die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers.
- 1.
- als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat,
- 2.
- als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder
- 3.
- als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung oder Verteilung von steuerfreiem Erdgas eingestellt wird.
(6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.
(7) Für die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.
- 1.
- der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung des Erdgases Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt und
- 2.
- die Bestände an verflüssigtem Erdgas amtlich festzustellen sind.
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