§ 7 EnSiGEntschV – Folgen der Hinterlegung

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(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnSiGEntschV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026