§ 2 EntgTranspG

Anwendungsbereich

📖

(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.

Suchhilfen: Lohnvergleich, Gehaltstransparenz, Entgeltdiskriminierung, Gleichbehandlung Lohn, Lohnvergleichspflicht, Entgeltoffenlegung, geltdiskriminierung, geltoffenlegung