§ 9 EntgTranspG

Maßregelungsverbot

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Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.

Suchhilfen: Benachteiligung wegen Rechte, Zeugen Schutz am Arbeitsplatz, Arbeitgeber darf nicht bestrafen, Schutz von Unterstützern, Maßregelungsverbot im Arbeitsverhältnis, nachteiligung, strafen