§ 17h EnWG
Abschluss von Versicherungen
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Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Suchhilfen: Versicherung Offshore‑Anlage, Versicherung Netzanschluss, Versicherung Netzbetreiber, Versicherung Vermögensschaden, Versicherung Anbindungspflicht, Versicherung Schadensdeckung Netz, Versicherung Pflichtabschluss, sicherung, mögensschaden