§ 6d EnWG
Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
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Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Suchhilfen: gemeinsamer Netzbetrieb, Kombinationsnetzbetreiber, Transport‑ und Verteilernetz kombinieren, Netzbetreiber Doppelbetrieb, Stromnetz kombinierter Betrieb, Netzbetreiber Transport und Verteilung, Netzbetreiber kombiniert betreiben, Netzbetreiber mehrere Netze, teilung, treiben