§ 80 EnWG
Anwaltszwang
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Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Fußnoten
(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)
Suchhilfen: Anwaltszwang, Vertretung vor Beschwerdegericht, Pflicht zur anwaltlichen Vertretung, Rechtsanwalt beim Beschwerdeverfahren, Ausnahme vom Anwaltszwang, Anwaltliche Vertretungspflicht, tretung, waltlichen, schwerdeverfahren