§ 95b EnWG

Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
2.
eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Fußnoten

(+++ § 95b: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

Suchhilfen: Geschäftsgeheimnis unbefugt nutzen, Geheimnisverstoß, Verletzung Betriebsgeheimnis, Strafrecht Geheimnis, Geheimnismissbrauch, Geheimnisstrafe, letzung