§ 9 EPSPV
Nichtöffentlichkeit
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(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.
(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.
Suchhilfen: Vertrauliche Prüfung, Eisenbahnaufsichtsbehörde Teilnahme, Prüfungskommission Beteiligung, Bewertung vertraulich, Prüfungsleistung geheim, Zutritt nur Kommissionsmitglieder, Prüfungsfächer Bewertung nur Mitglieder, teiligung, wertung