§ 22 EPSV

Auskunftspflichten

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Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.

Suchhilfen: Auskunftspflicht Sachverständiger, Behörde Unterlagen anfordern, unentgeltliche Auskunft geben, Überwachung Tätigkeit Experte, Informationspflicht Prüfer, Pflichtunterlagen vorlegen, lagen, wachung, legen