§ 18 ErbStG – Mitgliederbeiträge
Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026