§ 27 ERegG
Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
↗ Links
- 1.
- schwere Unwetter,
- 2.
- schwere Unfälle oder
- 3.
- rechtswidrige Zerstörungen durch Dritte in erheblichem Umfang
(2) Erhält der Betreiber der Schienenwege Zuwendungen zur Finanzierung der im Mindestzugangspaket zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, kann die Regulierungsbehörde vom Betreiber der Schienenwege jederzeit eine Darlegung verlangen, dass die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen, ist entsprechend in Bezug auf zuwendungsgedeckte Kosten zu verfahren.
Suchhilfen: Investitionsausnahme Schienenwege, Förderung Eisenbahninfrastruktur, Kostenübernahme bei Unwetterschäden, Zuwendungsnachweis Betreiber, Abschreibungshöhe bei Fördermitteln, Ausnahmegenehmigung Regulierungsbehörde, nahmegenehmigung