§ 54 ERegG

Nutzungsvertrag

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Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
1.
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
2.
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Suchhilfen: Nutzungsvertrag schließen, Netzfahrplan verbindlich, Angebot abgeben, Vertrag annehmen, Zugangsberechtigung beantragen, Vertrag Angebot Frist, geben, nehmen, gangsberechtigung, antragen