§ 6 ERegG

Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen

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Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.

Suchhilfen: Eisenbahnunternehmen führen, öffentliche Dienstleistungsaufträge, Vertrag mit Behörde schließen, Wirtschaftliche Leitung von Eisenbahnen, Öffentliche Auftragsvergabe Eisenbahn, Betriebswirtschaftliche Führungspflicht, Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit, pflichtung