§ 17 ErgThAPrV
Übergangsvorschrift
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Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Suchhilfen: Ergotherapie Ausbildung abschließen, Berufsausbildung vor Inkrafttreten, Alte Ausbildungsordnung, Abschlussprüfung vor Geltungsbeginn, Berufsanerkennung Übergangszeit, bildung, schließen, rufsausbildung, bildungsordnung, schlussprüfung, rufsanerkennung