§ 2 ERPEntwHiG

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Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

Suchhilfen: Bundesgarantie, Darlehen erhalten, Projektfinanzierung, Staatliche Förderung, Kreditförderung, Finanzierungshilfe, halten