§ 10 ERPVerwG 2007 – Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERPVerwG 2007, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026