§ 10 ERPVerwG 2007 – Kosten

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Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERPVerwG 2007, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026