§ 5 ERPVerwG 2007 – Substanzerhaltungsgebot
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERPVerwG 2007, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026