§ 5 ERPVerwG 2007 – Substanzerhaltungsgebot

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Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ERPVerwG 2007, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026