§ 17 ZDG
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
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Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.