§ 52 ZDG
Eigenmächtige Abwesenheit
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Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Suchhilfen: Zivildienst abbrechen, Zivildienst schwänzen, Zivildienst verlassen, Zivildienstpflicht missachten, Zivildienstabwesenheit, Strafe bei Zivildienstabbruch, brechen, lassen