§ 55 ZDG
Teilnahme
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Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
Suchhilfen: Anstiftung zu Straftat, Beihilfe zur Dienstflucht, Beteiligung an rechtswidriger Tat, Versuch der Dienstflucht, Strafbarkeit bei Nicht‑Dienstleistenden, Dienstverweigerung strafbar, stiftung, teiligung