§ 70 ZDG
Gnadenrecht
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Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
Suchhilfen: Gnadenrecht Bundespräsident, Disziplinarmaßnahme aufheben, Ausschluss rückgängig machen, Amtsenthebung mildern, Strafmaß mildern, Gnadengesuch einreichen, Disziplinarverfahren beenden, heben, reichen, enden