§ 20 ErstrG
Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
↗ Links
(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Markenschutz entziehen, Marke entfernen, Marke unwirksam, Löschung eingetragener Marke, Marke nicht schutzfähig, Marke aus Register streichen, ziehen, fernen