§ 5 ErstrG
Anzuwendendes Recht
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Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.
Suchhilfen: Schutzfähigkeit prüfen, Schutzdauer bestimmen, Gewerblicher Schutzrecht Übergang, Alte Rechtsvorschriften anwenden, Bundesrecht für Schutzrechte, Rechtswahl bei Schutzrechten, Einheitliche Rechtslage für Patente, stimmen, wenden