§ 52 ErstrG
Fristen
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Ist Gegenstand des Verfahrens ein nach § 4 erstrecktes Schutzrecht oder eine nach § 4 erstreckte Schutzrechtsanmeldung, so richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Suchhilfen: Verfahrensfrist, Schutzrechtsfrist, Schutzrecht Verlängerung, Fristregelung, Fristlaufzeit, Fristvorschrift, längerung