§ 10 ESBO
Gleisabstand
↗ Links
- 1.
- auf freier Strecke und bei Überladegleisen:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,
- 2.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,
- a)
- bei bestehenden Anlagen:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,
- b)
- bei Neubauten:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,
- 3.
- unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
| 1. | auf freier Strecke und bei Überladegleisen | 3,65 m, | |
| 2. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, | ||
| a) | bei bestehenden Anlagen | 4,00 m, | |
| b) | bei Neubauten | 4,50 m. |
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
- 1.
- auf freier Strecke:2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
- 2.
- bei Überladegleisen:1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
- 3.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise:2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
| 1. | auf freier Strecke | 3,90 m, |
| 2. | bei Überladegleisen | 3,65 m, |
| 3. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise | 4,40 m. |
(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
| Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m | Zulässige Verkleinerung mm |
| bis 2.000 | 15 |
| unter 2.000 bis 1.500 | 10 |
| unter 1.500 bis 500 | 5 |
| unter 500 bis 250 | 0 |
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.
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