§ 12 ESBO Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.