§ 4 ESBO Begriffserklärungen für Bahnanlagen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.