§ 65 EStDV 1955
Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
↗ Links
- 1.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,
- 2.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
- a)
- durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,
- b)
- wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.
(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich.
(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(3) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
- 1.
- der Grad der Behinderung
- 2.
- die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
- a)
- G (erheblich gehbehindert),
- b)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c)
- B (ständige Begleitung notwendig),
- d)
- H (hilflos),
- e)
- Bl (blind),
- f)
- TBl (taubblind),
- 3.
- das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
- 4.
- das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
- 5.
- die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
(4) 1Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde. 2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen.
Fußnoten
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. §§ 64, 84 +++)
Suchhilfen: Behinderung Nachweis, Pflegegrad Nachweis, Ausweis Schwerbehinderung, Merkzeichen H Nachweis, Merkzeichen BI Nachweis, Behinderung 50 Prozent Nachweis, Pflegegrad 4 Nachweis, Rentenbescheid Nachweis Behinderung, hinderung