§ 112 EStG

Veranlagungszeitraum, Höhe

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

Suchhilfen: einmalige Steuervergütung, Steuerliche Energieprämie, Veranlagungszeitraum Steuer, Steuerliche Förderung Energiepreise, Energiepreis‑Zuschuss, Steuerliche Entlastung Energie, Energiepauschale Höhe, lastung