VII. – Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48 Steuerabzug
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
- 1.
- 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
- 2.
- 5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
- 1.
- ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
- 2.
- sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
§ 48a Verfahren
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- 2.
- des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- 3.
- der Höhe des Steuerabzugs und
- 4.
- des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
§ 48b Freistellungsbescheinigung
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
- 1.
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
- 2.
- Geltungsdauer der Bescheinigung,
- 3.
- Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
- 4.
- das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
§ 48c Anrechnung
- 1.
- die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
- 2.
- die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- 3.
- die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
- 4.
- die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. 5In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.