§ 1 EthylenoxidV
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EthylenoxidV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2009 I 1990
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026