§ 21 EU-DBA-SBG
Zusammensetzung
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Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vorsitzenden,
- 2.
- jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
- 3.
- jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.
Suchhilfen: Zusammensetzung Beratender Ausschuss, Vertreter der Mitgliedstaaten, unabhängige Person im Ausschuss, Ausschussmitglied Auswahl, Zuständige Behörde Vertreter, Ausschussmitgliederliste, Erweiterung Ausschussmitglieder, sammensetzung, gliedstaaten, weiterung