§ 3 EU-DBA-SBG
Verfahrenssprache
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Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Suchhilfen: Deutsch als Amtssprache, Verfahrenssprache Deutsch, Kommunikation Behörde Deutsch, Sprache im Verwaltungsverfahren, Amtssprache im Gesetz, Deutschsprachige Behördengänge, Gesetzliche Sprachvorgabe, waltungsverfahren