Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)
| Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) | Rechtsgrundlage | Gebühr |
| 1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 270 Euro |
| 2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 380 Euro |
| 3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 260 Euro |
| 4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist | § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG | 385 Euro |