§ 2 EU-FahrgRBusG
Aufgaben des Bundes
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Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.
Aufgaben des Bundes
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.