§ 2 AuRAG

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Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens), leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu. Das Gericht teilt der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. September 2015

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